Gebühren und Honorar für Rentenberatung

Rechtsdienstleistungen werden grundsätzlich nach dem geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet (Stand 01.08.2013).

Die Vorschrift des § 3a dieses Gesetzes erlaubt es zudem, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Der nachfolgende Auszug aus dem RVG stellt eine Richtlinie dar. Jedoch gestaltet sich jeder Fall individuell, so dass sich die Höhe der Gebühren erst in einem ersten  Gespräch abzeichnet.

Das Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG enthält für die Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Betragsrahmen. Er gilt für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Rentenberaters.
Beide haben nach § 14 Abs. 1 RVG ihre Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berechnen
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VV
Nr.:

Tätigkeit – alle Beträge in EURO

Mindestgebühr

 

Höchstgebühr

§ 34 RVG: (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens …… soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des BGB. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 €…….für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 €.
2102 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten 30,00   320,00
2302 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten 50,00 345,00 640,00
3102 Verfahrensgebühr vor Sozialgerichten

50,00

 

550,00

3106 Terminsgebühr vor Sozialgerichten

50,00

 

510,00

3204 Verfahrensgebühr vor Landessozialgerichten

60,00

 

680,00

3205 Terminsgebühr vor Landessozialgerichten

50,00

510,00

7001 Entgelt für Post- und Telekommunikation

in voller Höhe, oder

7002 Pauschale für Post- und Telekommunikation

höchstens 20,00 EURO