Gebühren und Honorar für Rentenberatung
Rechtsdienstleistungen werden grundsätzlich nach dem geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet (Stand 01.08.2013).
Die Vorschrift des § 3a dieses Gesetzes erlaubt es zudem, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Der nachfolgende Auszug aus dem RVG stellt eine Richtlinie dar. Jedoch gestaltet sich jeder Fall individuell, so dass sich die Höhe der Gebühren erst in einem ersten Gespräch abzeichnet.